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Wer ist pflegebedürftig?

Wenn Sie aufgrund einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung bei den regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens auf längere Sicht hin Hilfe bedürfen, dann sind Sie pflegebedürftig und können Leistungen der Pflegeversicherung beanspruchen. Dieser Hilfebedarf muss voraussichtlich für mindestens sechs Monate bestehen.

Wer entscheidet, ob ich Anspruch auf Pflege habe?

Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) besucht den vermeintlich Pflegebedürftigen in seiner Wohnung und begutachtet seinen Hilfebedarf. In diese Begutachtung fließen auch ärztliche Auskünfte mit ein, soweit Sie als Patient dazu einwilligen. Vorher ist es jedoch notwendig, einen Antrag bei der Pflegekasse einzureichen

Wie und wo stelle ich den Antrag auf Pflegebedürftigkeit?

Ein Antrag bei der Pflegekasse kann formlos gestellt werden. Es wurden aber von den einzelnen Kassen auch Formulare entwickelt, die Ihnen die Antragstellung erleichtern sollen. Fragen Sie am besten bei Ihrer Kasse nach.

Was muss ich bei der Prüfung durch den MDK beachten?

Der Gutachter bekommt während seines Besuchs lediglich einen Einblick in die Lebens- und Pflegesituation des Antragstellers. Je besser Sie sich auf diesen Termin vorbereiten, umso größer ist die Chance auf ein Gutachten, das dem tatsächlichen Pflegebedarf entspricht.

Folgendes sollten Sie beachten:
■ Legen Sie alle Arzt- und Krankenhausberichte, die die Krankengeschichte aufzeigen und den Pflegeaufwand beschreiben, bereit.
■ Notieren Sie alle Medikamente, die Sie täglich einnehmen und stellen Sie die benötigten Hilfsmittel für die Begutachtung bereit.
■ Informieren Sie den Gutachter über regelmäßige Behandlungen, z.B. Krankengymnastik
■ Bitten Sie Ihre Pflegeperson bei der Begutachtung anwesend zu sein. Falls Sie bereits durch einen ambulanten Pflegedienst versorgt werden,
legen Sie die Pflegedokumentation bereit und bitten Sie einen Mitarbeiter des Pflegedienstes bei dem Termin dabei zu sein.

Ganz wichtig ist auch folgender Punkt:
Falsche Scham oder Bescheidenheit ist nicht angebracht. Verharmlosen oder beschönigen Sie Ihre Hilfsbedürftigkeit nicht, dies könnte im schlimmsten Fall dazu führen, dass keine oder zu wenig Leistungen gewährt werden.

Gerne sind wir Ihnen bei weiteren Fragen behilflich: 05931/8819010

Mit welcher Unterstützung kann ich von der Pflegekasse rechnen?
  • Sie verfügen über einen Pflegegrad

Wenn Sie die Leistungen eines Pflegedienstes in Anspruch nehmen wollen, gibt es zwei Möglichkeiten. Entweder Sie möchten nur Sachleistungen in Anspruch nehmen, das heißt die Leistungen der Pflegeversicherung werden durch den Pflegedienst ausgeschöpft, oder Sie wählen die Kombination von Sachleistung und Pflegegeld. Hier wird der Betrag der Sachleistung nicht voll in Anspruch genommen, so dass anteilig Pflegegeld beantragt werden kann. Es ist natürlich auch möglich, darüber hinaus noch privat Leistungen in Anspruch zu nehmen, die dann von Ihnen zusätzlich bezahlt werden müssen.

  • Sie verfügen über keine Pflegestufe

Als Selbstzahler können Sie auch alle Leistungen von uns in Anspruch nehmen.

Welche Leistungen werden mir privat in Rechnung gestellt?
  • Ihr Hausarzt hat Ihnen Behandlungspflege gemäß SGB V verordnet und Ihre Krankenkasse lehnt eine Kostenübernahme ab – nehmen sie ab dem Zeitpunkt der Ablehnung weiterhin Pflegedienstleistungen in Anspruch, werden diese Leistungen privat in Rechnung gestellt.
  • Sie nehmen Pflegeversicherungsleistungen in Anspruch, die Ihr monatliches Sachleistungsbudget übersteigen – gemäß Ihrer Pflegestufe wird direkt mit Ihrer Pflegekasse abgerechnet – alle darüber hinaus in Anspruch genommenen Leistungen werden privat in Rechnung gestellt.
  • Sie sind privat versichert – wir rechnen direkt mit Ihnen ab und Sie reichen unsere Rechnungen wie gewohnt bei Ihrer privaten Krankenversicherung ein.
  • Sie wünschen zusätzliche Leistungen, die nicht im Leistungskatalog der Pflegekassen oder Krankenkassen enthalten sind oder nicht genehmigt wurden.
    Schauen Sie dafür in unseren privaten Leistungskatalog, wo wir Ihnen eine Vielzahl an Leistungen zu mehr als fairen Preisen anbieten.
Muss ich für die Privatleistungen finanziell komplett eigenständig aufkommen?

Es besteht die Möglichkeit, bestimmte Leistungen über die Pflegekasse abzurechnen. Sprechen Sie uns dafür einfach an. 

Wie erhalte ich Verhinderungspflege?

Anspruchsberechtigt sind Personen die:

– zuvor seit min. 6 Monate von einer Privatperson (Angehöriger oder Bekannter) gepflegt werden

– Pflegegeld beziehen, also mindestens Pflegegrad 2 haben und von einer privaten Person gepflegt werden

Anschließend wird ein Antrag auf Verhinderungspflege bei der zuständigen Pflegeversicherung gestellt.

Verhinderungspflege oder Kurzzeitpflege?

Verhinderungspflege ist die Vertretung einer privaten Pflegeperson in der häuslichen Pflege, wenn diese die pflegebedürftige Person übergangsweise nicht betreuen kann. In diesem Fall kann die Pflege von einem professionellen Pflegedienst oder einer anderen Privatperson ausgeführt werden.

Die Verhinderungspflege (häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson, § 39 SGB XI) wird für maximal 42 Tage – also sechs Wochen – im Jahr mit bis zu 1.612 Euro von der Pflegeversicherung finanziert.

Kurzzeitpflege ist das stationäre Pendant zur Verhinderungspflege: Fällt eine private Pflegeperson kurzzeitig aus, finanziert die Pflegeversicherung bis zu 1.612 € für maximal 56 Tage im Jahr einen stationären Aufenthalt.

Wenn die Kurzzeitpflege jedoch nicht in Anspruch genommen wird, kann die Hälfte des Geldes für die Kurzzeitpflege auf die Verhinderungspflege gerechnet werden. So stehen im Jahr 806 Euro mehr zur Verfügung stehen, also insgesamt 2.418 Euro, die für die Verhinderungspflege aufgewandt werden können.

Umgekehrt ist das auch möglich, bloß dass dann die vollen Beträge der Verhinderungspflege, also 1.612 Euro, überwidmet werden können und die Kurzzeitpflege bis zu 8 Wochen pro Jahr in Anspruch genommen werden kann.

Selbstverständlich kann man auch sowohl Kurzzeitpflege als auch Verhinderungspflege in Anspruch nehmen – das eine schließt das andere nicht aus.